Die Satzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
-1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Harmonie Otterberg e.V." und hat seinen Sitz in
der Stadt Otterberg (nachfolgend kurz Verein genannt.)
-2. Der Verein ist unter der Nr. 1120 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern
eingetragen.
-3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er wird unter Wahrung der
politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
2 Zweck und Ziele
-1. Der Verein sieht in der Pflege der Musik, besonders der Blasmusik, seine wichtigste Aufgabe.
-2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
--a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikerinnen und Musikern.
--b) Der Verein ist bestrebt ein Jugendorchester zu unterhalten und unterstützt die musikalische
Ausbildung der Jugendlichen.
--c) Die Orchester halten regelmäßig Übungsstunden ab.
--d) Der Verein veranstaltet Konzerte.
--e) Soweit als möglich spielt er bei festlichen Anlässen seiner Aktiven und Ehrenmitglieder. ---f)
Soweit als möglich spielt er zu Trauerfällen bei Aktiven und Ehrenmitglieder.
--g) Der Verein nimmt an Wertungs- und Kritikspielen teil.
--h) Bei örtlichen Anlässen stellt er sich in den Dienst der Allgemeinheit.
--i) Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen
Austauschs.
--j) Weiterer Vereinszweck ist die Erhaltung des vereinseigenen Harmonieplatzes (Flurstück-
Nummer 553/4 und 557/2 mit Weg über Plan-Nummer 558/1 und 580) zur Erholung und
Unterhaltung der Mitglieder. 3. Der Verein hat die Möglichkeit im Kreismusikverband und im
Landesmusikverband "Mitglied" zu werden.
3 Gemeinnützigkeit
--1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der 51 ff in der jeweils gültigen Fassung der
Abgabenordnung.
--2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigen-wirtschaftlichen Ziele.
--3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen be- günstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins; sie haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
4 Mitgliedschaft
-1. Dem Verein gehören an:
---a) aktive Mitglieder
---b) passive Mitglieder,
---c) fördernde Mitglieder,
---d) Ehrenmitglieder, e) Ehrenvorsitzende
---f) Ehrendirigenten.
-2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstandes nach
10 dieser Satzung.
-3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
-4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins
ideell und materiell fördern.
-5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere
Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Hauptversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
--a) wer mindestens 25 Jahre als aktiver Musiker im Verein ununterbrochen mitgewirkt hat.
-- b) wer sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die
Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft.
--c) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
5 Aufnahme
-1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen
werden wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der
bei Personen unter 18 Jahren durch die/der Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet sein muss,
entscheidet der Vorstand.
-2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der
Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beitrag, Ausbildungsgebühren etc. sowie
ergänzende Verbandsrichtlinien).
-3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der
Antragsteller Einspruch erheben. über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende
Mitgliederversammlung endgültig.
6 Beendigung der Mitgliedschaft
-1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
--a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher
dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
--b) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls, wenn das Mitglied trotz Erinnerung mit mehr als einem
Jahresbeitrag im Zahlungsrückstand ist.
--c) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende
Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr
Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden, was dort mit einer 2/3 Mehrheit entschieden werden muss. --d) Dem
Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand
zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch
einlegen über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt
mit dem Datum der Beschlussfassung, bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
--e) Wird im Fall des Ablebens eines Mitgliedes die Mitgliedschaft vom Ehegatten fortgesetzt, werden die
vom Verstorbenen zurückgelegten Mitgliedsjahre angerechnet.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete
Beiträge werden nicht zurückerstattet.
3. Mit dem Austritt/Ausschluss aus dem Verein endet auch das Amt der Ausschussbesetzung
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-1. Alle Mitglieder haben das Recht a) Nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden
Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen
und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch
zu nehmen. b) Sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden
zu lassen; c) Ehrungen und Auszeichnungen fr verdiente Mitglieder zu beantragen.
-2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ideale und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen
und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
-3. Alle aktiven Mitglieder sollen regelmäßig an den Musikproben teilnehmen und sich an den
musikalischen Veranstaltungen des Vereins beteiligen.
-4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen
Beitragsleistungen zu erbringen.
-5. Beitragsfrei sind:
--a) Ehrenmitglieder,
--b) Ehrenvorstände,
--c) Ehrendirigenten und
--d) Musiker
8 Ehrungen
-1. Verdienten Mitgliedern kann eine Ehrennadel des Vereins in Silber oder Gold verliehen werden.
Die Verleihung erfolgt auf Beschluss der Vorstandschaft.
-2. Die höchste Auszeichnung des Vereins, ein Ehrenbrief, kann nur auf Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen.
-3. Die Ehrennadel in Silber soll verliehen werden an:
--a) Aktive Musiker nach 15-jähriger Spielertätigkeit.
--b) Passiven Mitgliedern nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit.
--c) Sie kann zur Würdigung herausragender Verdienste auch ohne diese Voraussetzungen verliehen
werden.
-4. Die Ehrennadel in Gold soll verliehen werden an:
--a) Aktive Musiker nach 25-jähriger Spielertätigkeit.
--b) Passiven Mitgliedern nach 40-jähriger Vereinszugehörigkeit.
--c) Sie kann zur Würdigung herausragender Verdienste auch ohne diese Voraussetzungen verliehen
werden, jedoch frühestens 1 Jahr nach der Zu-Erkennung der Ehrennadel in Silber.
-5. Aus besonderem Anlass kann ein Ehrenbrief überreicht werden. 6. Verstorbene Mitglieder
werden ehrend gewürdigt.
9 Organe
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand auch Ausschuss genannt.
10 Hauptversammlung, Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie wird vom
Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Der Einladung ist die
Tagesordnung beizufügen.
2. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der 2. Vorsitzende.
3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Ausschuss beschlossen.
4 Die alljährliche, ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der ersten vier Monate des
Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter
Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu
schriftlich eingeladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des
Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt,
soweit von Seiten des Mitglieds benannt, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-
Adresse zu senden. Alternative statt schriftlicher Einladung. Einladungen zur Einberufung von
Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch
öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Otterberg und durch schriftliche
Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
5. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse
des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die
Einladungsfrist gilt Abs.1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen
der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
6. Anträge und Anregungen sind beim Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der
Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der
darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten die
ausdrückliche Zustimmung, zur nachträglichen Zulassung der Mitgliederversammlung, durch die
anwesenden Mitglieder.
7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder.
-b) Die Wahl zweier Kassen- und Rechnungsprüfer für ein Jahr.
-c) Das Entgegennahmen von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer.
-d) Die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands.
-e) Die Vornahme einer Satzungsänderung.
-f) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
-g) Die abschließende Beschlussfassung in Einspruchsfällen über Mitgliedsaufnahmen nach 5 und
Mitgliederausschlüsse nach 6 dieser Satzung.
-h) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wegen Untätigkeit.
-i) Nach 4 der Satzung Ehrungen zu beschließen.
-j) Anschluss oder Austritt zu Verbänden.
-k) Zustimmung zur Ernennung der Ehrenmitglieder, Ehrenvorstände und Ehrendirigenten.
-l) Auflösung des Vereins. m) Die Beschlussfassung über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung.
8. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 18. Lebensjahr, aktive
Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgebt werden. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
9. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom Vorsitzenden, ansonsten durch den
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
10. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
11. Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben
unberücksichtigt.
12. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu
erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem
Sitzungsleiter verlangt wird. 13. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
11 Gesamtvorstand
-1. Der Gesamtvorstand besteht aus
--a) Dem 1. Vorsitzenden,
--b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),
--c) dem Schriftführer,
--d) dem Kassierer/Schatzmeister,
--e) dem Spielleiter,
--f) dem Jugendvertreter falls er nicht gleichzeitig einer der Beisitzer ist und
--g) den Beisitzern.
--h) Die Dirigenten, Ehrendirigenten und Ehrenvorsitzende gehren der Vorstandschaft mit beratender
Stimme an. Sie besitzen kein Stimmrecht. 2. Vorstand gemäß 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis
von der der
-2. Vorsitzende aber nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
-3. Die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte und Übungsleiter
obliegt der Vorstandschaft.
-4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern
übertragen.
-5. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Fr die
ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden,
die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
-6. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen
Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung fr eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies
mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 6 Der Dirigent
/musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der
Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür
zuständig ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
-7. Jedes Mitglied des Vorstandes handelt in seinem Aufgabenbereich eigenverantwortlich. 8. Ist ein
Vorstandsmitglied längere Zeit untätig und nimmt trotz Aufforderung seine Aufgaben nicht wahr, so
ist, auf Antrag des Ausschusses, eine Abwahl durch die Mitgliederversammlung nach 10 Nr. 7 Buchst.
h mit 2/3 Mehrheit möglich.
12 Wahl der Vorstandschaft
-1. Nach 10 Nr. 7 Buchst. a wählt nur die Mitgliederversammlung. Wahlberechtigt sind alle
anwesenden Mitglieder die mindestens 18 Jahre alt sind, aktive Mitglieder bereits ab dem 14.
Lebensjahr.
2. Grundsätzlich kann nur gewählt werden wer am Wahltag 18 Jahre und älter ist.
3. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser
führt die Wahlen durch.
4. Wahlzeit der Vorstandschaft / Ausschuss:
--a) Die in 11 Abs. 1 Buchst. a – d genannten Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von
drei Jahren gewählt.
-b) Der Spielleiter ( 11 Abs. 1 e) wird aus der Mitte der Aktiven vorgeschlagen und für drei Jahre
gewählt.
-c) Der Jugendvertreter (11 Abs. 1 f) wird von den Aktiven des Jugendorchesters vorgeschlagen und
für ein Jahr gewählt.
-d) Die 12 Beisitzer (11 Abs. 1 g), und zwar sechs Aktive und sechs Passive Vertreter, werden für 2
Jahre gewählt. Besonderheit: Von den Beisitzern müssen jedes Jahr drei Aktive und drei Passive neu
gewählt werden.
5. Fr alle Ausschussmitglieder ist eine Wiederwahl zulässig.
6. Für eine Amtszeit von einem Jahr werden zwei Kassenprüfer gewählt, die aber nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten
anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur
Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer
mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus, ist der vertretungsberechtigte
Vorstand verpflichtet, umgehend mit einer Frist von einem Monat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
13 Kassenprüfung
Die für ein Jahr gewählten Kassenprüfer 12 Nr. 6 haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf
eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der
Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens,
ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die
rein rechnerische Überprüfung jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch
außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass
vorgenommen werden.
14 Vereinsjugend
Diese Satzung gilt uneingeschränkt auch für das Jugendorchester.
15 Satzungsänderung
-1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
den anwesenden, erschienenen und stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen. Der Vorstand ist
verpflichtet (10 Abs. 1), bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehene
Satzungsänderung als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
-2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen der Stadt Otterberg zugeführt, die es bis zu 5 Jahre treu-händisch für einen am Ort neu zu
gründenden Musikverein verwaltet. Der neu gegründete Musikverein muss ebenfalls als
gemeinnützig anerkannt werden. Nach Ablauf der Frist ist die Stadt Otterberg berechtigt, es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, der Musikpflege dienenden Zwecke zuzuführen. 3.
Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten
Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung
trifft
16 Sonstiges
Soweit nichts Anderes in dieser Satzung bestimmt ist, gelten die Vorschriften des "Bürgerlichen
Gesetzbuches". 8 17 In-Kraft-Treten Vorstehende Satzung wurde am 8.April 2005 von der
Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Sie tritt
an die Stelle der Satzung vom 13. März 1976.
Otterberg, den 8. April 2005 gez.
Wasser gez. Jakoby ………........……………… ...…….....…………………
1.
Vorsitzende: stellv. Vorsitzende
2.
3.
Ulrich Wasser
4.
Heinz Jakoby
5.
gez. Weber ……………………………… Schriftführer: Rosel Webe