Die Satzung
Satzung des Musikvereins Harmonie Otterberg e.V. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Harmonie Otterberg e.V." und hat seinen Sitz in der Stadt Otterberg (nachfolgend kurz Verein genannt.) 2. Der Verein ist unter der Nr. 1120 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. § 2 Zweck und Ziele 1. Der Verein sieht in der Pflege der Musik, besonders der Blasmusik, seine wichtigste Aufgabe. 2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch: a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikerinnen und Musikern. b) Der Verein ist bestrebt ein Jugendorchester zu unterhalten und unterstützt die musikalische Ausbildung der Jugendlichen. c) Die Orchester halten regelmäßig Übungsstunden ab. d) Der Verein veranstaltet Konzerte. e) Soweit als möglich spielt er bei festlichen Anlässen seiner Aktiven und Ehrenmitglieder. f) Soweit als möglich spielt er zu Trauerfällen bei Aktiven und Ehrenmitgliedern. g) Der Verein kann an Wertungs- und Kritikspielen teilnehmen. h) Bei örtlichen Anlässen stellt er sich in den Dienst der Allgemeinheit. i) Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs. j) Weiterer Vereinszweck ist die Erhaltung des vereinseigenen Harmonieplatzes (Flurstück-Nummer 553/4 und 557/2 mit Weg über Plan-Nummer 558/1 und 580) zur Erholung und Unterhaltung der Mitglieder. 3. Der Verein hat die Möglichkeit im Kreismusikverband und im Landesmusikverband "Mitglied" zu werden. § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be- günstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. § 4 Mitgliedschaft 1. Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) fördernde Mitglieder d) Ehrenmitglieder e) Ehrenvorsitzende f) Ehrendirigenten 2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstandes nach § 10 dieser Satzung. 3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung. 4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern. 5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden: a) wer mindestens 25 Jahre als aktiver Musiker im Verein ununterbrochen mitgewirkt hat. b) wer sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft. c) Ehrenmitglieder können beitragsfrei gestellt werden. § 5 Aufnahme 1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch einen Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand. 2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beitrag, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien). 3. Der Beitrag wird bevorzugt per Bankeinzug erhoben. 4. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. b) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls, wenn das Mitglied trotz Erinnerung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Zahlungsrückstand ist. c) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, was dort mit einer 2/3 Mehrheit entschieden werden muss. d) Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung, bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. e) Wird im Fall des Ablebens eines Mitgliedes die Mitgliedschaft vom Ehegatten fortgesetzt, werden die vom Verstorbenen zurückgelegten Mitgliedsjahre angerechnet. 2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. 3. Mit dem Austritt/Ausschluss aus dem Verein endet auch das Amt der Ausschussbesetzung. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben das Recht a) Nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ideale und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. 3. Alle aktiven Mitglieder sollen regelmäßig an den Musikproben teilnehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins beteiligen. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen. 5. Beitragsfrei können sein: a) Ehrenmitglieder, b) Ehrenvorstände, c) Ehrendirigenten und d) Musiker. § 8 Ehrungen 1. Verdienten Mitgliedern kann eine Urkunde oder Ehrennadel des Vereins in Silber oder Gold verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Beschluss der Vorstandschaft. 2. Die höchste Auszeichnung des Vereins, ein Ehrenbrief, kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. 3. Die Urkunde mit Ehrennadel in Silber soll verliehen werden an: Aktive Musiker nach 15-jähriger Spielertätigkeit. 4. Die Urkunde mit Ehrennadel in Gold soll verliehen werden an: Aktive Musiker nach 25-jähriger Spielertätigkeit 5. Die Ehrenurkunde mit der Zahl 25 kann passiven Mitgliedern nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit verliehen werden. 6 Die Ehrenurkunde mit der Zahl 40 kann passiven Mitgliedern nach 40-jähriger Vereinszugehörigkeit verliehen werden. 7. Verstorbene Mitglieder werden ehrend gewürdigt. § 9 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand. § 10 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. 2. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der 2. Vorsitzende. 3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Ausschuss beschlossen. 4. Die alljährliche, ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds benannt, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden. Alternative statt schriftlicher Einladung. Einladungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Otterberg und durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. 5. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfrist gilt Abs.1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird. 6. Anträge und Anregungen sind beim Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung, zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder. 7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) die Wahl der Vorstandsmitglieder. b) die Wahl zweier Kassen- und Rechnungsprüfer für ein Jahr. c) das Entgegennehmen von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer. d) die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands. e) die Vornahme einer Satzungsänderung. f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. g) die abschließende Beschlussfassung in Einspruchsfällen über Mitgliedsaufnahmen nach § 5 und Mitgliederausschlüsse nach § 6 dieser Satzung. h) die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wegen Untätigkeit. i) nach § 4 der Satzung Ehrungen zu beschließen. j) Anschluss oder Austritt zu Verbänden. k) Zustimmung zur Ernennung der Ehrenmitglieder, Ehrenvorstände und Ehrendirigenten. l) Auflösung des Vereins. m) die Beschlussfassung über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung. 8. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 18. Lebensjahr, aktive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 9. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. 11. Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 12. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird. 13. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 11 Gesamtvorstand 1. Der Gesamtvorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender) c) dem Schriftführer d) dem Kassierer/Schatzmeister e) dem Spielleiter f) dem Jugendvertreter falls er nicht gleichzeitig einer der Beisitzer ist und g) den Beisitzern h) die Dirigenten, Ehrendirigenten und Ehrenvorsitzende gehören der Vorstandschaft mit beratender Stimme an. Sie besitzen kein Stimmrecht. 2. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis von der der 2. Vorsitzende aber nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 3. Die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte und Übungsleiter obliegt der Vorstandschaft. 4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. 5. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann. 6. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Dirigent /musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7. Jedes Mitglied des Vorstandes handelt in seinem Aufgabenbereich eigenverantwortlich. 8. Ist ein Vorstandsmitglied längere Zeit untätig und nimmt trotz Aufforderung seine Aufgaben nicht wahr, so ist, auf Antrag des Ausschusses, eine Abwahl durch die Mitgliederversammlung nach § 10 Nr. 7 Buchst. h mit 2/3 Mehrheit möglich. § 12 Wahl der Vorstandschaft 1. Nach § 10 Nr. 7 Buchst. a wählt nur die Mitgliederversammlung. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder die mindestens 18 Jahre alt sind, aktive Mitglieder bereits ab dem 14. Lebensjahr. 2. Grundsätzlich kann nur gewählt werden wer am Wahltag 18 Jahre und älter ist. 3. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch. 4. Wahlzeit der Vorstandschaft a) Die in § 11 Abs. 1 Buchst. a – f genannten Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. b) Der Spielleiter (§ 11 Abs. 1 e) wird aus der Mitte der Aktiven vorgeschlagen. c) Die acht Beisitzer (§11 Abs. 1 g), und zwar vier Aktive und vier Passive Vertreter, werden für 2 Jahre gewählt. Besonderheit: Von den Beisitzern müssen jedes Jahr zwei Aktive und zwei Passive neu gewählt werden. 5. Für alle Ausschussmitglieder ist eine Wiederwahl zulässig. 6. Für eine Amtszeit von einem Jahr werden zwei Kassenprüfer gewählt, die aber nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend mit einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen. § 13 Kassenprüfung Die für ein Jahr gewählten Kassenprüfer § 12 Nr. 6 haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung und Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden. § 14 Vereinsjugend Diese Satzung gilt uneingeschränkt auch für das Jugendorchester. § 15 Satzungsänderung 1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet (§10 Abs. 1), bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehene Satzungsänderung als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen. 2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stadt Otterberg zugeführt, die es bis zu 5 Jahre treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Musikverein verwaltet. Der neu gegründete Musikverein muss ebenfalls als gemeinnützig anerkannt werden. Nach Ablauf der Frist ist die Stadt Otterberg berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, der Musikpflege dienenden Zwecke zuzuführen. 3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft. § 16 Sonstiges Soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, gelten die Vorschriften des "Bürgerlichen Gesetzbuches". § 17 In-Kraft-Treten Vorstehende Satzung wurde am 6.April 2018von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 8.April 2005 Otterberg, den 6. April 2019 gez. Jakoby gez. Denig ………........……………… ...…….....………………… 1. Vorsitzende: stellv. Vorsitzende Horst Jakoby Michael Denig gez. Weber ……………………………… Schriftführerin: Rosel Weber