Satzung des Musikvereins Harmonie Otterberg e.V.§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Harmonie Otterberg e.V." und hatseinen Sitz in der Stadt Otterberg (nachfolgend kurz Verein genannt.)2. Der Verein ist unter der Nr. 1120 in das Vereinsregister des AmtsgerichtsKaiserslautern eingetragen.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er wird unter Wahrungder politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischenGrundsätzen geführt.§ 2 Zweck und Ziele1. Der Verein sieht in der Pflege der Musik, besonders der Blasmusik, seinewichtigste Aufgabe.2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikerinnen und Musikern.b) Der Verein ist bestrebt ein Jugendorchester zu unterhalten und unterstütztdie musikalische Ausbildung der Jugendlichen.c) Die Orchester halten regelmäßig Übungsstunden ab.d) Der Verein veranstaltet Konzerte.e) Soweit als möglich spielt er bei festlichen Anlässen seiner Aktiven undEhrenmitglieder.f) Soweit als möglich spielt er zu Trauerfällen bei Aktiven und Ehrenmitgliedern.g) Der Verein kann an Wertungs- und Kritikspielen teilnehmen.h) Bei örtlichen Anlässen stellt er sich in den Dienst der Allgemeinheit.i) Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zwecke deskulturellen Austauschs.j) Weiterer Vereinszweck ist die Erhaltung des vereinseigenen Harmonieplatzes(Flurstück-Nummer 553/4 und 557/2 mit Weg über Plan-Nummer558/1 und 580) zur Erholung und Unterhaltung der Mitglieder.3. Der Verein hat die Möglichkeit im Kreismusikverband und im Landesmusikverband"Mitglied" zu werden.§ 3 Gemeinnützigkeit1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff in der jeweilsgültigen Fassung der Abgabenordnung.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendetwerden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweckendes Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln desVereins; sie haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.§ 4 Mitgliedschaft1. Dem Verein gehören an:a) aktive Mitgliederb) passive Mitgliederc) fördernde Mitgliederd) Ehrenmitgliedere) Ehrenvorsitzendef) Ehrendirigenten2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder desVorstandes nach § 10 dieser Satzung.3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgabendes Vereins ideell und materiell fördern.5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Vereinbesondere Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt wordensind. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:a) wer mindestens 25 Jahre als aktiver Musiker im Verein ununterbrochenmitgewirkt hat.b) wer sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemachthat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung aufVorschlag der Vorstandschaft.c) Ehrenmitglieder können beitragsfrei gestellt werden.§ 5 Aufnahme1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antragsbeim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitgliedkann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke desVereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der beiPersonen unter 18 Jahren durch einen Erziehungsberechtigten mitunterzeichnetsein muss, entscheidet der Vorstand.2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und dievon der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beitrag,Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).3. Der Beitrag wird bevorzugt per Bankeinzug erhoben.4. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründetsein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruchentscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestensdrei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.b) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls, wenn das Mitglied trotz Erinnerungmit mehr als einem Jahresbeitrag im Zahlungsrückstand ist.c) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegendie Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder derangeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessenoder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstandaus dem Verein ausgeschlossen werden, was dort mit einer 2/3 Mehrheitentschieden werden muss.d) Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zurRechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenesMitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegenüber den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet.Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung, bei einemzurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassungdurch die Mitgliederversammlung.e) Wird im Fall des Ablebens eines Mitgliedes die Mitgliedschaft vom Ehegattenfortgesetzt, werden die vom Verstorbenen zurückgelegten Mitgliedsjahreangerechnet.2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber demVerein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.3. Mit dem Austritt/Ausschluss aus dem Verein endet auch das Amt der Ausschussbesetzung.§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder1. Alle Mitglieder haben das Rechta) Nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen anVersammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträgezu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellenLeistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen.2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ideale und Aufgaben des Vereins nachhaltigzu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.3. Alle aktiven Mitglieder sollen regelmäßig an den Musikproben teilnehmenund sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins beteiligen.4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oderdurch eine von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnungdort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.5. Beitragsfrei können sein:a) Ehrenmitglieder,b) Ehrenvorstände,c) Ehrendirigenten undd) Musiker.§ 8 Ehrungen1. Verdienten Mitgliedern kann eine Urkunde oder Ehrennadel des Vereins in Silber oder Gold verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Beschluss der Vorstandschaft.2. Die höchste Auszeichnung des Vereins, ein Ehrenbrief, kann nur auf Beschlussder Mitgliederversammlung erfolgen.3. Die Urkunde mit Ehrennadel in Silber soll verliehen werden an: Aktive Musiker nach 15-jähriger Spielertätigkeit.4. Die Urkunde mit Ehrennadel in Gold soll verliehen werden an: Aktive Musiker nach 25-jähriger Spielertätigkeit5. Die Ehrenurkunde mit der Zahl 25 kann passiven Mitgliedern nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit verliehen werden.6 Die Ehrenurkunde mit der Zahl 40 kann passiven Mitgliedern nach 40-jähriger Vereinszugehörigkeit verliehen werden.7. Verstorbene Mitglieder werden ehrend gewürdigt.§ 9 OrganeOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand. § 10 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochenschriftlich einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.2. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der2. Vorsitzende.3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Ausschuss beschlossen.4. Die alljährliche, ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der erstenvier Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitglieder werdendurch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnungspätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzuschriftlich eingeladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an diezuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadressezu richten. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitgliedsbenannt, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannteE-Mail-Adresse zu senden. Alternative statt schriftlicher Einladung.Einladungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgenmit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachungim Mitteilungsblatt der Stadt Otterberg und durch schriftlicheBenachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.5. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderemBedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlungeinberufen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wennmindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für dieEinberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfrist giltAbs.1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufungeiner außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zuverkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeiterforderlich wird.6. Anträge und Anregungen sind beim Vorsitzenden spätestens eine Woche vorder Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträgewerden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt.Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung, zurnachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesendenMitglieder.7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:a) die Wahl der Vorstandsmitglieder.b) die Wahl zweier Kassen- und Rechnungsprüfer für ein Jahr.c) das Entgegennehmen von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer.d) die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands.e) die Vornahme einer Satzungsänderung.f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.g) die abschließende Beschlussfassung in Einspruchsfällen über Mitgliedsaufnahmennach § 5 und Mitgliederausschlüsse nach § 6 dieser Satzung.h) die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wegen Untätigkeit.i) nach § 4 der Satzung Ehrungen zu beschließen.j) Anschluss oder Austritt zu Verbänden.k) Zustimmung zur Ernennung der Ehrenmitglieder, Ehrenvorstände und Ehrendirigenten.l) Auflösung des Vereins.m) die Beschlussfassung über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung.8. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem18. Lebensjahr, aktive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrechtkann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.9. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom Vorsitzenden, ansonstendurch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungensind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.11. Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.12. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmunghat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesendenMitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.13. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiterund vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.§ 11 Gesamtvorstand1. Der Gesamtvorstand besteht ausa) dem 1. Vorsitzendenb) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)c) dem Schriftführerd) dem Kassierer/Schatzmeistere) dem Spielleiterf) dem Jugendvertreter falls er nicht gleichzeitig einer der Beisitzer ist undg) den Beisitzernh) die Dirigenten, Ehrendirigenten und Ehrenvorsitzende gehören der Vorstandschaftmit beratender Stimme an. Sie besitzen kein Stimmrecht.2. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten denVerein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnisvon der der 2. Vorsitzende aber nur Gebrauch machen darf,wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.3. Die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfteund Übungsleiter obliegt der Vorstandschaft.4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigenMitgliedern übertragen.5. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlichaus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemesseneAufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unterBeachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.6. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderungdurch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzunghat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedernbeantragt wird.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit derVorstandsmitglieder anwesend ist.Der Dirigent /musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungeneingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alleAngelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Er entscheidetmit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag alsabgelehnt.7. Jedes Mitglied des Vorstandes handelt in seinem Aufgabenbereich eigenverantwortlich.8. Ist ein Vorstandsmitglied längere Zeit untätig und nimmt trotz Aufforderungseine Aufgaben nicht wahr, so ist, auf Antrag des Ausschusses, eine Abwahldurch die Mitgliederversammlung nach § 10 Nr. 7 Buchst. h mit 2/3 Mehrheitmöglich.§ 12 Wahl der Vorstandschaft1. Nach § 10 Nr. 7 Buchst. a wählt nur die Mitgliederversammlung. Wahlberechtigtsind alle anwesenden Mitglieder die mindestens 18 Jahre alt sind, aktiveMitglieder bereits ab dem 14. Lebensjahr.2. Grundsätzlich kann nur gewählt werden wer am Wahltag 18 Jahre und älterist.3. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiterzu wählen, dieser führt die Wahlen durch.4. Wahlzeit der Vorstandschaft a) Die in § 11 Abs. 1 Buchst. a – f genannten Mitglieder des Gesamtvorstandes werdenfür eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.b) Der Spielleiter (§ 11 Abs. 1 e) wird aus der Mitte der Aktiven vorgeschlagen.c) Die acht Beisitzer (§11 Abs. 1 g), und zwar vier Aktive und vier PassiveVertreter, werden für 2 Jahre gewählt. Besonderheit: Von den Beisitzernmüssen jedes Jahr zwei Aktive und zwei Passive neu gewählt werden.5. Für alle Ausschussmitglieder ist eine Wiederwahl zulässig.6. Für eine Amtszeit von einem Jahr werden zwei Kassenprüfer gewählt, dieaber nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, sohat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen.Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitgliedkommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedsbzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während derAmtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus,ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend mit einer Fristvon einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführungvon Neuwahlen einzuberufen.§ 13 KassenprüfungDie für ein Jahr gewählten Kassenprüfer § 12 Nr. 6 haben die Kassengeschäftedes Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsberichtabzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich aufdie Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung undÜberprüfung des Belegwesens.Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung jedoch nichtauf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlussesoder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalbder jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetemAnlass vorgenommen werden.§ 14 VereinsjugendDiese Satzung gilt uneingeschränkt auch für das Jugendorchester.§ 15 Satzungsänderung1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung miteiner Mehrheit von ¾ der anwesenden und stimmberechtigtenMitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet (§10 Abs. 1), bei Einladungenzur Mitgliederversammlung die vorgesehene Satzungsänderung als besonderenTagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeitenverbleibende Vermögen der Stadt Otterberg zugeführt, die es biszu 5 Jahre treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Musikvereinverwaltet. Der neu gegründete Musikverein muss ebenfalls als gemeinnütziganerkannt werden. Nach Ablauf der Frist ist die Stadt Otterberg berechtigt, esausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, der Musikpflege dienendenZwecke zuzuführen.3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlungkeine anderweitige Entscheidung trifft.§ 16 SonstigesSoweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, gelten die Vorschriftendes "Bürgerlichen Gesetzbuches".§ 17 In-Kraft-TretenVorstehende Satzung wurde am 6.April 2018von der Mitgliederversammlungbeschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Sie tritt andie Stelle der Satzung vom 8.April 2005Otterberg, den 6. April 2019gez. Jakoby gez. Denig………........……………… ...…….....…………………1. Vorsitzende: stellv. VorsitzendeHorst Jakoby Michael Deniggez. Weber………………………………Schriftführerin:Rosel Weber